ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG genannt) und der Fa. LAYJET Micro-Rohr Verlegegesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz AN genannt) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des AG‘s gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2) Angebote, Nebenabreden, Auftragserteilung

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderung, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen führen. Enthält eine Auftragsbestätigung des AN Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Der AN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des AG‘s Aufträge erteilen. Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

3) Vergütung

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Schlussrechnungen) gilt 14 Tage netto ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart.

4) Dokumentation

Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sofern diese nicht bereits in einer eigenen Leistungsposition erfasst sind, sind diese vom AG zu vergüten. Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.

5) Gewährleistung

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die trotz Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt auftreten und deren Ursache in nicht durch den AN zu vertretenden Umständen haben. Ebenso wird die Gewährleistung bei unvorhergesehenen Ereignissen aufgrund höherer Gewalt wie z. Naturkatstrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, etc. .., sowie Abnutzung und Schäden auf Grund der Befahrung des Bankettes ausgeschlossen.

6) Rechtswahl, Gerichtsstand

Für Verträge zwischen AG und AN kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des AN sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

7) Datenschutz, Urheberrecht

Der AG erteilt seine Zustimmung, dass auch die am Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom AN automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Etwaige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Prospekte und dergleichen stets geistiges Eigentum des AN; der AG erhält daran keine wie immer gearteten Nutzungs- oder Verwertungsrechte.


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